Zulassungsfragen
In Deu tschland war das Fa hren mit dem „Segway PT“ im öffentlichen Straßenraum anfangs verboten, bis immer mehr Bundesländer Ausnahmegenehmigungen erließen.
Doch erst seit der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr, die im Juli 2009 in Kraft trat, dürfen die Elektrostehroller offiziell am Straßenverkehr teilnehmen.
Gefährte der neu geschaffenen Fahrzeugklasse „elektronische Mobilitätshilfe“ dürfen maximal 20 km/h schnell und 70 cm breit sein und müssen über Licht und Klingel verfügen.
Der als Kfz eingestufte „Segwaee“ ist zur Benutzung von Fahrradstraßen, Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen verpflichtet (verboten ist hingegen das Befahren von Einbahnstraßen, die für den Radverkehr in Gegenrichtung geöffnet sind). Sind keine Radverkehrsanlagen vorhanden, darf auch die Fahrbahn befahren werden,
außerhalb von Ortschaften jedoch nur auf Wegen und Straßen untergeordneter Verkehrsbedeutung, nicht aber auf Bundes-, Landesoder Kreisstraßen. Auf der Fahrbahn gilt ein striktes Rechtsfahrgebot, auf allen anderen Verkehrsflächen muss die Geschwindigkeit angepasst werden, wobei Fußgänger grundsätzlich Vorrang haben und Radfahrern das Überholen zu ermöglich ist.
Durch eine Ausnahmegenehmigung kann auch die Nutzung anderer Verkehrsflächen z. B. für körperlich Behinderte oder für Stadtführungen erlaubt werden. Voraussetzungen für die Nutzung sind ein Mofa- Führerschein sowie der Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Versicherungskennzeichen).










